[ Auszug: Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere
Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach
dem Ablauf v ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]